Behandlungspflege und körperbezogene Pflegemaßnahmen

Was bedeutet Behandlungspflege (Krankenversicherung SGB V):

Es gibt Leistungen, die die Ärztin/der Arzt mit einer „Verordnung häuslicher Krankenpflege“ seinen Patientinnen und Patienten verschreiben kann. Dazu gehört zum Beispiel das Anlegen von Wund- und Kompressionsverbänden, Blutdruck- und Blutzuckerkontrollen, die Verabreichung von Injektionen und Medikamentengabe.

Durchgeführt werden diese von den examinierten Pflegefachkräften der Diakonie-Sozialstationen. Die Kostenübernahme setzt voraus, dass die Verordnung von der Krankenkasse genehmigt wird. Die Einstufung in einen Pflegegrad ist hier nicht erforderlich.

Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen bezahlt die Krankenversicherung auch hauswirtschaftliche Versorgung und Körperpflege. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

Was bedeuten körperbezogene Pflegemaßnahmen (Pflegeversicherung SGB XI):

Eine weitere wichtige Tätigkeit der Diakonie-Sozialstationen ist die Durchführung körperbezogener Pflegemaßnahmen. Dazu gehören z. B. Hilfe und Unterstützung bei Körperpflege, Haut- und Haarpflege, Essen reichen, Förderung der Bewegungsfähigkeit, prophylaktische Pflegemaßnahmen. Damit die Pflegekasse hierfür die Kosten übernimmt, ist die Einstufung in einen Pflegegrad erforderlich.

Eine Leistungsbeschreibung verordnungsfähiger Behandlungspflegen finden Sie hier:
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (PDF-Datei, 240kB)